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Einordnung · Oktober 2026

Pflegereform: Neue Budgets, alte Probleme

Warum die geplante Pflegereform bei besonderen Wohnformen wenig ändert und bei der Entlastung von Angehörigen neue Schwierigkeiten schaffen könnte.

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Quellen und Literatur ↓

Ein Wochenende bei den Eltern, ein paar Stunden Betreuung am Samstag oder eine Auszeit in den Ferien: Für viele Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sind das keine Extras, sondern wichtige Teile ihres Alltags. Der geplante Umbau der Pflegeversicherung könnte ausgerechnet solche Hilfen schwieriger machen.

Schlüsselwörter: Pflegereform; Eingliederungshilfe; besondere Wohnformen; Familienheimfahrten; Verhinderungspflege; Entlastungsangebote

Besondere Wohnformen bleiben ein Sonderfall

Wer in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe lebt, erhält aus der Pflegeversicherung weiterhin andere Leistungen als jemand, der zu Hause gepflegt wird. Bei Pflegegrad 2 bis 5 beteiligt sich die Pflegekasse nach § 43a SGB XI mit 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, höchstens aber mit 278 Euro im Monat. Das Geld wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld an die Bewohnerinnen und Bewohner ausgezahlt. Die für die häusliche Pflege geplanten neuen Budgets stehen ihnen in der Wohnform grundsätzlich nicht zur Verfügung.

Das passt immer weniger zum Alltag vieler Wohngruppen. Menschen werden älter, benötigen mehr Unterstützung bei der Körperpflege, beim Essen oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen. Die Versorgung wird aufwendiger. Am begrenzten Beitrag der Pflegeversicherung soll die Reform trotzdem nichts ändern. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe kritisiert diese Ungleichbehandlung seit Langem.

Bei Familienheimfahrten lohnt es sich, genau zu unterscheiden. Für notwendige gegenseitige Besuche können nach § 115 SGB IX im Einzelfall Besuchsbeihilfen infrage kommen. Wenn Bewohnerinnen und Bewohner während eines Aufenthalts bei den Angehörigen zu Hause gepflegt werden, steht ihnen nach geltendem Recht für diese Tage anteiliges Pflegegeld zu. An- und Abreisetage zählen dabei als volle Tage. Das ist nicht dasselbe wie Verhinderungspflege. Die Reform schafft Familienheimfahrten nicht ab. Sie wirft aber die Frage auf, wie Angehörige bei der Pflege zu Hause künftig noch verlässlich Entlastung organisieren können.

Entlastung lässt sich nicht immer monatlich planen

Bisher können Menschen ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro nutzen. Gerade die Verhinderungspflege ist für Familien wichtig: Wenn die übliche Pflegeperson verhindert ist, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch vertraute Menschen aus dem persönlichen Umfeld einspringen. Manchmal braucht es nur einen Nachmittag, manchmal mehrere Tage.

Der Regierungsentwurf sieht vor, diesen bisherigen Anspruch auf Verhinderungspflege zu streichen. Stattdessen soll es unter anderem ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr geben. Es wäre vor allem für ambulante Pflegenotdienste und Kurzzeitpflege gedacht; für 2027 ist eine begrenzte Übergangsregel vorgesehen. Ersatzpflege könnte teilweise auch aus dem erhöhten Pflegegeld beziehungsweise den neuen ambulanten Pflegebudgets bezahlt werden. Diese Mittel fehlen dann allerdings für andere Aufgaben. Ein gleichwertiger Ersatz für den bisherigen Spielraum ist das nach Einschätzung der Lebenshilfe nicht.

Ähnlich sieht es beim Entlastungsbetrag aus. Aus den bisherigen 131 Euro monatlich soll ein Sozialraumbudget werden: bis zu 175 Euro, für Menschen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Das klingt zunächst nach einer Verbesserung. Nicht verbrauchte Beträge sollen aber nicht mehr angespart werden können. Außerdem ist das Geld an bestimmte anerkannte Unterstützungsangebote gebunden. Wer regelmäßig Hilfe braucht, könnte davon profitieren. Wer dagegen Geld für eine längere Ferienbetreuung zurücklegt, hätte künftig schlechtere Möglichkeiten.

Das betrifft auch Familienunterstützende Dienste. Viele ihrer Angebote finden bewusst am Wochenende oder in den Ferien statt. Wenn Familien Monatsbeträge nicht mehr bündeln können und nur bestimmte Anbieter abrechnen dürfen, wird die Finanzierung solcher Angebote schwieriger. Ob ein Dienst seine Angebote unter diesen Bedingungen halten kann, hängt dann nicht allein vom Bedarf ab, sondern auch von den neuen Abrechnungsregeln.

Die Pflegeversicherung muss finanziert werden, und einfachere Regeln wären durchaus hilfreich. Nur sollte dabei nicht aus dem Blick geraten, wie Unterstützung tatsächlich funktioniert. In besonderen Wohnformen müsste der Pflegebedarf angemessener berücksichtigt werden. Und Angehörige brauchen die Möglichkeit, Hilfe dann zu nutzen, wenn sie anfällt – nicht nur in dem Monat, für den gerade ein Budget vorgesehen ist.

Quellen

• Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (30.09.2026).

• Bundesvereinigung Lebenshilfe: Stellungnahme zum Regierungsentwurf (16.10.2026).

• SGB XI: §§ 37, 42a und 43a – Pflegegeld, Jahresbetrag, besondere Wohnformen.

• SGB IX: § 115 – Besuchsbeihilfen.

Rechtsstand: 22. Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist bislang ein Regierungsentwurf; die geplanten Änderungen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

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